Mindesthaltbarkeitsdatum: MHD richtig verstehen und Lebensmittel sicher prüfen
Das Mindesthaltbarkeitsdatum sagt etwas über Qualität aus, das Verbrauchsdatum über Sicherheit. Diese Seite zeigt in fünf Schritten, wie du im Einzelfall sicher entscheidest – und was in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
Auf Verpackungen gibt es im Lebensmittelrecht genau zwei Datumsangaben. Sie zu verwechseln, ist der häufigste Grund, warum einwandfreies Essen im Müll landet – und im umgekehrten Fall ein echtes Gesundheitsrisiko.
„Mindestens haltbar bis …“
Mindesthaltbarkeitsdatum
Ein Qualitätsdatum: prüfen, nicht wegwerfen.
Der Hersteller garantiert bis zu diesem Tag die volle Genusstauglichkeit – bei ordnungsgemäßer Lagerung und ungeöffneter Packung.[1]
Nach Ablauf ist das Lebensmittel oft noch länger genießbar.
Der Unterschied auf einen Blick. Die Grafik nennt ihre Quelle im Bild und lässt sich frei weiterverwenden – als SVG oder PNG herunterladen.
Schritt für Schritt
Entscheidungsweg: Was steht auf der Packung?
Geh diese fünf Schritte der Reihe nach durch. Sobald ein Schritt „entsorgen“ ergibt, endet die Prüfung dort – die folgenden Schritte entfallen.
1 Welches Datum steht auf der Packung?
„Zu verbrauchen bis“ und überschritten: entsorgen. Nicht öffnen, nicht riechen, nicht kosten. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel rechtlich als nicht sicher.[2]
„Mindestens haltbar bis“: weiter zu Schritt 2.
Gar kein Datum: Manche Lebensmittel brauchen keines – frisches Obst und Gemüse, Salz, Zucker, Essig, Getränke ab zehn Volumenprozent Alkohol.[2] Weiter zu Schritt 4.
2 War die Packung ungeöffnet und richtig gelagert?
Ungeöffnet, durchgehend wie aufgedruckt gelagert: weiter zu Schritt 3. Für Gekühltes heißt das 1 bis 5 °C im Kühlschrank.[1]
Geöffnet: Das aufgedruckte Datum gilt nicht mehr. Maßgeblich ist der Hinweis auf der Packung („nach dem Öffnen innerhalb von … Tagen verbrauchen“). Weiter zu Schritt 3, mit engerem Maßstab.
Kühlkette unterbrochen – vergessene Einkaufstasche, ausgefallener Kühlschrank, aufgetaute Tiefkühlware: nicht mehr verwenden.
3 Wie sieht die Verpackung aus?
Aufgebläht, gewölbt, undicht, rostig oder ausgelaufen: entsorgen, ungeöffnet. Durch beschädigte Verpackungen und unsachgemäße Lagerung gelangen Keime und Schimmel ins Lebensmittel.[1]
Unauffällig: weiter zu Schritt 4.
4 Wie sieht und riecht das Lebensmittel?
Schimmel, Schleim, ungewöhnliche Farbe oder Konsistenz, säuerlicher, ranziger, fauliger oder gäriger Geruch: entsorgen. Bei Schimmel vollständig, nicht abschneiden – die enge Ausnahme steht weiter unten.
Alles produkttypisch: weiter zu Schritt 5.
5 Erst jetzt: eine kleine Menge kosten
Schmeckt produkttypisch: verwenden. Die AGES empfiehlt für diese Prüfung ausdrücklich mehrere Sinne – riechen, begutachten, tasten und auch schmecken.[1]
Schmeckt untypisch: Rest entsorgen.
Rechtlicher Rahmen
Was das Mindesthaltbarkeitsdatum rechtlich bedeutet
Kurz gesagt: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist eine Zusage des Herstellers über Qualität, das Verbrauchsdatum eine Grenze der Lebensmittelsicherheit. Nur das zweite hat unmittelbare rechtliche Folgen für den Verzehr.
Rechtsgrundlage in Österreich und Deutschland ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Sie verlangt auf vorverpackten Lebensmitteln entweder ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein Verbrauchsdatum und schreibt vor, wie beide auszudrücken sind.[2]
Für das Verbrauchsdatum ist die Rechtsfolge ausdrücklich geregelt: „Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“[2] Artikel 14 dieser Basisverordnung verbietet es, nicht sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen.[3]
Für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es keine vergleichbare Vorschrift. Es ist keine Verzehrgrenze und kein automatisches Verkaufsverbot – wohl aber bleibt jedes Lebensmittel, das in Verkehr gebracht wird, an die allgemeinen Sicherheits- und Irreführungsvorschriften gebunden.[3]
Den Begriff „Verfallsdatum“ gibt es im Lebensmittelrecht nicht. Er stammt aus der Alltagssprache und meint fast immer das Mindesthaltbarkeitsdatum. Wer ihn verwendet, verwechselt leicht Qualität mit Sicherheit.
Einige Lebensmittel brauchen überhaupt kein Datum: frisches Obst und Gemüse, das nicht geschält oder geschnitten ist, Speisesalz, Zucker in fester Form, Speiseessig und Getränke mit mindestens zehn Volumenprozent Alkohol.[2]
Zum Nachschlagen
Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum im Vergleich
Diese Reihenfolge gilt ausschließlich für Lebensmittel mit Mindesthaltbarkeitsdatum. Die AGES empfiehlt dafür, mehrere Sinne einzusetzen: riechen, begutachten, tasten und im unauffälligen Fall auch schmecken.
Schauen
Verfärbungen, ungewöhnliche Konsistenz, Schleimbildung, Trübung in klaren Flüssigkeiten, sichtbarer Schimmel: Ausschlusskriterium. Bei Tiefkühlware ist Gefrierbrand – helle, trockene Stellen – ein Qualitätsverlust, kein Sicherheitsproblem.
Riechen
Säuerlich, ranzig, faulig, gärig oder hefig: entsorgen. Ein produkttypischer Geruch ist ein gutes Zeichen, aber allein kein Beweis – deshalb steht er in der Reihenfolge nicht am Anfang.
Tasten
Schmierige Oberflächen bei Fleisch- und Wurstwaren, weiche Stellen bei Obst und Gemüse, klebrige Beläge: genauer hinsehen und im Zweifel entsorgen.
Erst dann kosten
Nur wenn Verpackung, Aussehen, Geruch und Beschaffenheit unauffällig waren: eine kleine Menge probieren.[1] Schmeckt es untypisch, wird der Rest entsorgt.
Gekochte Speisen sind ein eigener Fall: Sie werden rasch abgekühlt, gekühlt gelagert und vor dem Essen wieder gründlich durcherhitzt – die AGES nennt dafür mindestens 65 °C.[1]
Wichtiger Unterschied
Geöffnet ist etwas anderes als ungeöffnet
Kurz: Das aufgedruckte Datum gilt für die ungeöffnete Packung. Mit dem Öffnen beginnt eine neue, meist deutlich kürzere Haltbarkeit.
Sobald eine Packung offen ist, kommen Luft, Feuchtigkeit und Keime hinzu. Deshalb tragen viele Produkte einen zusätzlichen Hinweis: „nach dem Öffnen innerhalb von … Tagen verbrauchen“ oder „nach dem Öffnen gekühlt aufbewahren“. Dieser Hinweis hat Vorrang vor dem aufgedruckten Mindesthaltbarkeitsdatum, auch wenn dieses noch weit in der Zukunft liegt.
Angebrochene Konserven gehören nicht in der Dose in den Kühlschrank, sondern umgefüllt in ein verschlossenes Gefäß.
Geöffnete Milchprodukte immer verschlossen und im kältesten Bereich lagern, nie in der Kühlschranktür.
Geöffnete Öle dunkel und kühl stellen; ranziger Geruch zeigt den Verderb zuverlässig an.
Gekochte Reste rasch abkühlen, abgedeckt kühlen und vor dem Essen auf mindestens 65 °C durcherhitzen.[1]
Tiefgekühltes verschlossen und in einem flüssigkeitsdichten Behälter im Kühlschrank auftauen, nicht bei Zimmertemperatur.[1]
Diese Tabelle nennt Erfahrungswerte für ungeöffnete, durchgehend korrekt gelagerte Ware – keine garantierten Haltbarkeiten und keine Freigabe im Einzelfall. Entscheidend bleibt die Prüfung nach dem Entscheidungsweg oben.
Tabelle seitlich scrollbar
Typische Orientierung nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (ungeöffnet, korrekt gelagert)
Lebensmittel
Typische Orientierung
Worauf achten
Zucker, Salz
praktisch unbegrenzt
trocken und verschlossen lagern; Verklumpung ist kein Verderb
Reis, Trockennudeln, Mehl
viele Monate bis Jahre
Vorratsschädlinge und muffiger Geruch sind Ausschlusskriterien
Honig
sehr lange
Kristallisation ist normal; im lauwarmen Wasserbad wieder verflüssigen
Konserven und Dosen
Monate bis Jahre
aufgewölbte, rostige oder undichte Dosen nie verwenden, auch nicht öffnen
Hartkäse
Wochen bis Monate
Schimmelstellen großzügig mindestens 1–2 cm wegschneiden
Joghurt, Sauerrahm (ungeöffnet)
Tage bis wenige Wochen
bei Schimmel, Gasbildung oder ungewöhnlichem Geruch komplett entsorgen
Butter
Wochen
ranziger Geruch zeigt den Verderb zuverlässig an
Eier
Mindesthaltbarkeitsdatum: höchstens 28 Tage nach dem Legen
Packungen tragen die Empfehlung, Eier nach dem Kauf im Kühlschrank zu lagern;[4] nur gut durcherhitzt verwenden
Gefrierbrand kostet Qualität, nicht Sicherheit; vollständig Aufgetautes nicht ohne Weiteres wieder einfrieren
Speiseöle
Monate
ranziger, muffiger Geruch: entsorgen; dunkel und kühl lagern
Schokolade
Monate
grauer Fettreif ist ein Aussehensfehler, kein Verderb
Frischfleisch, Faschiertes, roher Fisch
keine Orientierung
tragen ein Verbrauchsdatum – danach nicht mehr verwenden
Die Werte gelten für ungeöffnete Ware. Nach dem Öffnen gilt der Abschnitt darüber. Wie lange sich etwas hält, hängt außerdem stark von der Lagerung ab – dazu der Lagerungsratgeber.
Sonderfall
Schimmel: wegschneiden reicht fast nie
Kurz: Verschimmelte Lebensmittel werden vollständig entsorgt. Die einzige enge Ausnahme betrifft Speck und Hartkäse.
Schimmelpilze bilden Gifte, sogenannte Mykotoxine. Sie bleiben nicht auf den sichtbaren Pilz beschränkt, sondern können sich im gesamten Lebensmittel verbreiten – große Anteile eines Pilzes sind oft unsichtbar. Das bloße Entfernen des sichtbaren Schimmels reicht deshalb nicht aus, und auch Kochen oder Backen hilft nicht: Die Gifte sind hitzebeständig.[1]
Wegschneiden empfiehlt die AGES „wenn überhaupt“ nur bei Lebensmitteln wie Speck und Hartkäse, an denen der Schimmel nur an der Oberfläche wachsen kann – und dann mindestens ein bis zwei Zentimeter.[1]
Edelschimmel auf Camembert, Roquefort oder Gorgonzola ist davon nicht betroffen – er gehört zum Produkt. Fremdschimmel in anderer Farbe oder an untypischer Stelle dagegen schon.
Österreich · Deutschland · Schweiz
Österreich, Deutschland, Schweiz im Vergleich
Österreich und Deutschland wenden dasselbe EU-Recht an; die Schweiz hat ein eigenes, inhaltlich sehr ähnliches Regelwerk. Die Unterschiede sind kleiner, als oft vermutet wird – aber sie sind vorhanden, vor allem bei der Weitergabe im Handel.
Tabelle seitlich scrollbar
Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum in Österreich, Deutschland und der Schweiz
„darf das Produkt weder abgegeben noch verarbeitet werden“[6]
Weitergabe im Handel nach MHD-Ablauf
kein ausdrückliches Verbot; es gelten die allgemeinen Sicherheits- und Irreführungsvorschriften[3]
erlaubt, mit Hinweispflicht: „Sie müssen aber darauf hinweisen, dass das MHD abgelaufen ist.“[7]
erlaubt, „sofern Qualität und Sicherheit gewährleistet sind und Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden“[6]
Für Österreich haben wir keine amtliche Aussage gefunden, die den Verkauf nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ausdrücklich regelt. Darum steht hier nur, was sich belegen lässt: Ein Verbot dieser Weitergabe gibt es im EU-Recht nicht; sie bleibt aber an das allgemeine Verbot gebunden, nicht sichere oder irreführend gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen.[3]
Handel
Darf der Handel abgelaufene Ware verkaufen?
Kurz: Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ja, unter Bedingungen. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums nein.
Verbrauchsdatum überschritten
Solche Ware gilt rechtlich als nicht sicher und darf nicht in Verkehr gebracht werden.[2][3] In der Schweiz ist das ebenso ausdrücklich geregelt: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums „darf das Produkt weder abgegeben noch verarbeitet werden“.[6]
Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten
In Deutschland dürfen Händler solche Lebensmittel weiter verkaufen, müssen aber auf den Ablauf hinweisen.[7] In der Schweiz ist die Abgabe zulässig, „sofern Qualität und Sicherheit gewährleistet sind und Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden“.[6] Für Österreich gilt dasselbe EU-Recht wie für Deutschland; eine amtliche österreichische Klarstellung zu dieser Frage haben wir nicht gefunden und behaupten deshalb keine.
In allen drei Ländern bleibt die Verantwortung beim Betrieb, der die Ware abgibt: Sie muss sicher und darf nicht irreführend gekennzeichnet sein.[3]
Besondere Vorsicht
Wenn besondere Vorsicht nötig ist
Für Schwangere, Kleinkinder, ältere Menschen und Personen mit geschwächtem Immunsystem gelten strengere Maßstäbe. Hier ist im Zweifel immer die sichere Entscheidung die richtige.
Listerien sind ein gutes Beispiel: Bei Schwangeren besteht die Gefahr einer Infektion des ungeborenen Kindes mit dem Risiko einer Früh- oder Totgeburt.[8] Sie können in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorkommen – in Rohmilch und Rohmilchprodukten, in rohem Fleisch, aber auch in aufgeschnittener, abgepackter Wurst und in Räucherfisch.[8]
Die AGES rät älteren Personen, Schwangeren und Erwachsenen mit geschwächtem Immunsystem vom Konsum von Rohmilch-Weichkäse ab.[8]
Rohmilch soll vor dem Verzehr abgekocht werden; Faschiertes wird nicht roh gegessen.[8]
Risikolebensmittel wie Weichkäse, Schmierkäse, aufgeschnittene Wurstwaren oder geräucherte Fische immer getrennt von anderen Lebensmitteln lagern.[8]
Richtiggestellt
Mythencheck: acht hartnäckige Irrtümer
„Abgelaufen heißt verdorben.“
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein Qualitätsdatum. Viele Lebensmittel sind danach noch lange genießbar – geprüft wird im Einzelfall, nicht nach Kalender.
„Verfallsdatum ist dasselbe wie MHD.“
Den Begriff „Verfallsdatum“ kennt das Lebensmittelrecht nicht. Es gibt nur das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum – mit völlig verschiedenen Folgen.
„Wenn es normal riecht, ist es sicher.“
Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum nicht. Krankmachende Keime verändern Geruch, Aussehen und Geschmack oft überhaupt nicht.
„Schimmel abschneiden reicht.“
Nur in engen Ausnahmen. Schimmelpilzgifte durchziehen das Lebensmittel unsichtbar und überstehen Kochen und Backen.
„Einmal abgekocht ist alles wieder gut.“
Erhitzen tötet viele Keime, aber nicht deren hitzestabile Gifte und nicht die Schimmelpilzgifte. Verdorbenes wird durch Kochen nicht sicher.
„Im Kühlschrank hält alles ewig.“
Kälte verlangsamt das Wachstum, sie stoppt es nicht. Die AGES nennt 1 bis 5 °C als optimale Kühlschranktemperatur – auch dort verderben Lebensmittel weiter.
„Das Ei schwimmt, also ist es schlecht.“
Der Wassertest zeigt die Größe der Luftkammer und damit das Alter, nicht die Sicherheit. Aufschlagen, ansehen, riechen – und gut durcherhitzen.
„Tiefkühlware ist unbegrenzt haltbar.“
Bei mindestens −18 °C nennt die AGES für die meisten Lebensmittel rund zehn Monate. Danach ist die Ware nicht automatisch verdorben, verliert aber an Qualität. Vollständig Aufgetautes wird nicht ohne Weiteres wieder eingefroren: Keime sterben bei Minusgraden nicht ab und vermehren sich nach dem Auftauen wieder.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein Qualitätsdatum. Es gibt an, bis wann ein Lebensmittel bei ordnungsgemäßer Lagerung und ungeöffneter Verpackung seine typischen Eigenschaften behält – Geschmack, Geruch, Farbe, Konsistenz und Nährwerte. Es ist kein Sicherheitsdatum und kein Wegwerfdatum.
Nein. „Verfallsdatum“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, den das Lebensmittelrecht nicht kennt. Es gibt nur zwei Angaben: das Mindesthaltbarkeitsdatum („mindestens haltbar bis“) und das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“). Wer „Verfallsdatum“ sagt, meint meistens das Mindesthaltbarkeitsdatum – und genau dieses Missverständnis führt dazu, dass einwandfreie Lebensmittel weggeworfen werden.
In der Regel ja, nach einer Prüfung. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums sind viele Lebensmittel noch längere Zeit genießbar. Sieh dir die Verpackung an, dann das Lebensmittel, dann riech daran – und koste erst, wenn bis dahin nichts auffällig war. Anders beim Verbrauchsdatum: Nach dessen Ablauf gilt ein Lebensmittel als nicht sicher und wird entsorgt, ohne Geruchsprobe.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum beschreibt Qualität, das Verbrauchsdatum beschreibt Sicherheit. Das Verbrauchsdatum steht auf Lebensmitteln, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind – etwa Faschiertes, frisches Geflügel und roher Fisch. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt das Lebensmittel rechtlich als nicht sicher.
Diese Angabe ist das Verbrauchsdatum. Sie nennt den letzten Tag, an dem das Lebensmittel verzehrt werden darf. Danach wird es entsorgt – auch dann, wenn Aussehen und Geruch unauffällig wirken. Krankmachende Keime lassen sich weder sehen noch riechen noch schmecken.
Nein. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt für die ungeöffnete, ordnungsgemäß gelagerte Packung. Sobald sie geöffnet ist, beginnt eine neue, meist deutlich kürzere Haltbarkeit. Steht auf der Packung ein Hinweis wie „nach dem Öffnen innerhalb von … Tagen verbrauchen“, gilt dieser Hinweis – und nicht mehr das aufgedruckte Datum.
Unter anderem frisches Obst und Gemüse, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurde, Speisesalz, Zucker in fester Form, Speiseessig und Getränke mit mindestens zehn Volumenprozent Alkohol. Die vollständige Liste steht in Anhang X der EU-Lebensmittelinformationsverordnung.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein gesetzliches Verkaufsverbot – anders als das Verbrauchsdatum, nach dessen Ablauf ein Lebensmittel rechtlich als nicht sicher gilt. In Deutschland weist das Bundeszentrum für Ernährung ausdrücklich darauf hin, dass Händler solche Ware weiter verkaufen dürfen, aber auf den Ablauf hinweisen müssen. In der Schweiz dürfen Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums abgegeben werden, sofern Qualität und Sicherheit gewährleistet sind und Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden.
Entsorgen, ungeöffnet und ohne Geruchsprobe. Eine Wölbung zeigt Gasbildung im Inneren an. Dasselbe gilt für undichte, stark verbeulte oder rostige Dosen und für Gläser, deren Deckel beim Öffnen nicht hörbar nachgibt.
In der Regel nein. Schimmelpilzgifte können sich im gesamten Lebensmittel verteilen, auch dort, wo nichts zu sehen ist, und sie sind hitzebeständig. Verschimmelte Lebensmittel gehören vollständig entsorgt. Wegschneiden empfiehlt die AGES „wenn überhaupt“ nur bei Lebensmitteln wie Speck und Hartkäse, an denen der Schimmel nur an der Oberfläche wachsen kann – und dann mindestens ein bis zwei Zentimeter.
Nur teilweise. Beim Lagern vergrößert sich die Luftkammer im Ei, dadurch steigt ein älteres Ei im Wasser auf. Der Test zeigt also das Alter an, nicht die mikrobiologische Sicherheit. Ein Ei, das aufsteigt, muss nicht verdorben sein – und ein Ei, das liegen bleibt, ist nicht automatisch einwandfrei. Aufschlagen, ansehen, riechen und Eier gut durcherhitzen bleibt entscheidend.
Schwangere, Kleinkinder, ältere Menschen und Personen mit geschwächtem Immunsystem. Die AGES rät diesen Gruppen unter anderem vom Verzehr von Rohmilch-Weichkäse ab; Rohmilch soll vor dem Verzehr abgekocht werden. In diesen Fällen ist bei jedem Zweifel die sichere Entscheidung die richtige: entsorgen.
Transparenz
Quellen und Prüfprotokoll
Diese Seite gibt Sicherheitsaussagen ausschließlich aus zuständigen amtlichen Quellen wieder. Sekundärartikel, Blogs, Händlertexte und Beiträge in sozialen Netzwerken sind dafür keine Grundlage.
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Stand 24.07.2026
13.09.2026
Mindesthaltbarkeitsdauer von Eiern
Verordnung (EG) Nr. 589/2008, Art. 12 und 13
13.09.2026
Tiefkühllagerung, Auftauen, Wiedereinfrieren
AGES – Sicher kochen
13.09.2026
Wo eine Frage nicht belegbar war, steht das auf dieser Seite ausdrücklich – etwa beim Verkauf nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Österreich. Die vollständigen Quellenangaben mit Links stehen unmittelbar darunter. Wie wir arbeiten, steht unter Nach welchen Regeln wir arbeiten; Fehler und Ergänzungen nehmen wir über das Kontaktformular entgegen.
Die Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Veröffentlichungen. Jede Hochzahl im Text führt direkt zum passenden Eintrag.
[1]Sicher kochen: Lebensmittel sicher lagern, zubereiten und aufbewahren. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). abgerufen am 11.09.2026.
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[2]Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Art. 24, Anhang X). Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. konsolidierte Fassung.
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[3]Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts (Art. 14: Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit). Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. konsolidierte Fassung.
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[4]Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen über die Vermarktungsnormen für Eier (Art. 12 und 13). Europäische Kommission. konsolidierte Fassung.
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[5]Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0. Schweizerische Eidgenossenschaft. Fassung in Kraft, abgerufen am 13.09.2026.
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[6]Informationen auf der Lebensmitteletikette. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Schweiz. Stand 24.07.2026, abgerufen am 13.09.2026.
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[7]Haltbarkeit von Lebensmitteln. Bundeszentrum für Ernährung (BZfE), Deutschland. Stand 20.02.2025, abgerufen am 13.09.2026.
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[8]Listerien (Krankheitserreger von A bis Z). Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). abgerufen am 13.09.2026.
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